Aber auch das Umgekehrte ist nicht der Fall. Es sind keine neuen Strafuntersuchungen gegen A.________ hängig (vgl. pag. WSG 18 040/2). Er ist nicht sozialhilfeabhängig und scheint sein Leben soweit 'im Griff' zu haben. Auch dieser Strafzumessungsfaktor ist deshalb neutral zu werten.