Gemäss seinen eigenen Angaben gelang es A.________ nicht, in Spanien beruflich wirklich Fuss zu fassen, obwohl er unmittelbar nach der Haftentlassung dorthin zurückkehrte. Festgestellt werden kann zu seinen Gunsten, dass er sich auch in dieser finanziell alles andere als einfachen Zeit nicht strafbar machte. Er ist nicht vorbestraft und hat keine erheblichen Schulden. Zusammenfassend wertet das Gericht das Vorleben A.________ neutral.