20.2.5 Tatkomponentenstrafe Nach dem Gesagten resultiert vorliegend unter Berücksichtigung der Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten. 20.3 Täterkomponenten 20.3.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 958, S. 184 ff.) Das Vorleben von A.________ ist aus Sicht des Gerichts in drei Teile zu teilen: Der erste Teil, umfassend Kindheit / Jugend, Ausbildung und berufliche Tätigkeit als Angestellter, ist als absolut unauffällig zu bezeichnen.