116 schoben und dort erst Jahre später aufgefunden wurde. Die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs war wiederum deliktstypisch. Auch bei dieser Tat handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz werden hierfür 4.5 Monate, asperiert 3 Monate, als schuldangemessen erachtet. 20.2.5 Tatkomponentenstrafe Nach dem Gesagten resultiert vorliegend unter Berücksichtigung der Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten.