Auch die Kammer gelangt zur Auffassung, dass das Verschulden des Beschuldigten 1 bei diesem Vorwurf insoweit weniger hoch wiegt, als der Verlust des AH.________(Auto) für die H.________ AG als juristische Person und erfahrende Akteurin in Leasinggeschäften weniger einschneidend ist als der Verlust der Baugelder für das Eigenheim einer privaten Bauherrschaft. Immerhin bleibt zu berücksichtigen, dass dieser Sachverhalt für die H.________ AG weitere Aufwendungen nach sich zog, zumal das Fahrzeug ins Ausland ver-