Hierfür erscheint eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten, asperiert mit 3 Monaten, angemessen. 20.2.4 Asperation für die Veruntreuung zum Nachteil der H.________ Zur einfachen Sachveruntreuung zum Nachteil der H.________ AG ist im Einklang mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Deliktsbetrag mit CHF 65'911.20 nahezu gleich hoch ausfällt wie bei der qualifizierten, mehrfach begangenen Veruntreuung z.N. der Bauherrschaft I.________. Auch die Kammer gelangt zur Auffassung, dass das Verschulden des Beschuldigten 1 bei diesem Vorwurf insoweit weniger hoch wiegt, als der Verlust des AH.________(Auto) für die H._