_ Betreffend die objektive Tatschwere ist beim Bauprojekt M./N.________ festzuhalten, dass das Ausmass des verschuldeten Erfolgs mit Blick auf die Deliktssumme von CHF 26'117.90 noch einmal geringer ausfällt. Doch auch die Bauherrschaft M.________/N.________ erlitt durch die Taten des von ihnen beauftragten Generalunternehmens finanzielle Einbussen und einen erhöhten Arbeitsaufwand. In subjektiver Hinsicht kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden; der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. Hierfür erscheint eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten, asperiert mit 3 Monaten, angemessen.