Zur objektiven Tatschwere ist im Einklang mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Ausmass des verschuldeten Erfolgs mit CHF 64'417.25 deutlich geringer ausfällt als bei den Veruntreuungen zum G.________, von einer Bagatelle indes aber keine Rede sein kann. Wenngleich die tatsächlichen finanziellen Folgen für die Bauherrschaft I.________ nur in ungefährer Weise abgeschätzt werden können, bleibt festzuhalten, dass auch für diese die Kündigung des GU-Vertrags inmitten des Baus eines Einfamilienhauses eine grosse finanzielle und psychologische Belastung darstellte.