115 Insgesamt liegt noch leichtes Tatverschulden im oberen Bereich vor. Die Kammer erachtet hierfür eine Einsatzstrafe von 28 Monaten dem Verschulden des Beschuldigten 1 angemessen. 20.2.2 Asperation für die mehrfache qualifizierte Veruntreuung zum Nachteil von I.________ Zur objektiven Tatschwere ist im Einklang mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Ausmass des verschuldeten Erfolgs mit CHF 64'417.25 deutlich geringer ausfällt als bei den Veruntreuungen zum G.________, von einer Bagatelle indes aber keine Rede sein kann.