ein. Subjektive Tatkomponenten Bei der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Kammer – in Abweichung von der Vorinstanz – von direktem Vorsatz ausgeht. Der Beschuldigte 1 handelte aus egoistischen Beweggründen, was bei Vermögensdelikten dieser Art aber den Regelfall darstellt. Immerhin bleibt zu berücksichtigen, dass das Ausnützen des Vertrauens eines noch jungen Bauherrn auf diese Art und Weise – die Situation zunächst schönreden und sich danach ins Ausland absetzen – für einen erheblichen Egoismus spricht. Die Tat war für den Beschuldigten 1 denn auch ohne weiteres vermeidbar.