zu seinen Gunsten und zu Gunsten Dritter und damit anders, als er dies hätte tun müssen. Dies tat er nicht durch einen einzigen grossen Geldbezug, sondern durch viele kleinere Überweisungen auf Drittkonti. Diese Vorgehensweise ist der Veruntreuung von Vermögenswerten jedoch grundsätzlich immanent, womit auch die Mehrfachbegehung nicht wesentlich erschwerend ins Gewicht fällt. Mit der Generalstaatsanwaltschaft bleibt aber festzuhalten, dass ein solcher Umgang mit Baugelder durch eine Generalunternehmung grundsätzlich von einer beträchtlichen kriminellen Energie zeugt. Insgesamt schätzt die Kammer das Tatverschulden als im oberen leichten Bereich