Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist als nicht unerheblich zu bezeichnen. Die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist deliktstypisch: Der Beschuldigte 1 war Geschäftsmann und verwendete die ihm bzw. seiner Gesellschaft anvertrauten Vermögensmittel unter anderem, um sich und seinen Mitarbeitenden teure Leasingautos zu gönnen, um in Spanien eine weitere Gesellschaft aufzubauen und selbst genügend flüssige Mittel zu haben, um sich und einen erhöhten Lebensstandard leisten zu können. Er verwendete die Gelder G.________ zu seinen Gunsten und zu Gunsten Dritter und damit anders, als er dies hätte tun müssen.