114 Das geschützte Rechtsgut von Art. 138 StGB ist das Vermögen, wobei die Norm insofern eine Zweiteilung einnimmt, als Ziff. 1 Abs. 1 die Verfügungsmacht über Sachen (mithin die Innenseite des subjektiven Rechts Eigentum), Ziff. 1 Abs. 2 hingegen den Wert des Vermögens als Ganzes schützt (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl. 2019, Art. 138 N 7).