Es kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass mit Blick auf die Gesamtumstände – wie nachfolgend dargelegt wird – eine deutlich höhere Strafe als dem Verschulden der Beschuldigten angemessen erachtet wird. Angesichts der auszufällenden Strafhöhe kommt demnach nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Sodann sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Freiheitsstrafe auch im Hinblick auf die weiteren Kriterien für die Wahl der Strafart, insbesondere die Zweckmässigkeit der Sanktion, die Effekte auf den Täter und die Präventionswirkung als einzig richtig erscheint.