2 StGB sind mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe bedroht. Aussergewöhnliche Umstände, die ein Abweichen vom ordentlichen Strafrahmen gebieten würden, liegen nicht vor. Somit stehen für sämtliche Schuldsprüche verschiedenartige Sanktionsarten offen, wobei das Gericht gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zuerst die Art der Strafe wählt und erst danach das Strafmass festsetzt (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteil des BGer 6B_1421/2021 vom 25. Mai 2022 E. 4.3.2).