I.2.3. der Anklageschrift, Bauprojekt M.________/N.________); - mehrfacher qualifizierter Veruntreuung im Deliktsbetrag von rund CHF 64'417.75, begangen zwischen dem 6. Januar 2014 und dem 14. Mai 2024 (Ziff. I.2.4. der Anklageschrift, Bauprojekt I.________). Für die Sachveruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sieht das Gesetz als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Die qualifizierten Vermögensveruntreuungen nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB sind mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe bedroht.