Die hier zu beurteilenden Delikte wurden im Juli 2011 sowie zwischen Januar 2013 und Mai 2014 und damit weit vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs am 1. Januar 2018 begangen. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, erweisen sich die neuen Bestimmungen des Sanktionenrechts für den Beschuldigten nicht als milder, so dass die jeweils im Tatzeitpunkt geltende Fassung des StGB anzuwenden ist, wobei diese nachfolgend jeweils als «aStGB» bezeichnet wird.