Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach einem objektiven Massstab zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB-POPP/BERKEMEIER, N 20 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen). Die hier zu beurteilenden Delikte wurden im Juli 2011 sowie zwischen Januar 2013 und Mai 2014 und damit weit vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs am 1. Januar 2018 begangen.