112 qualifiziert zu werden, zumal, wie bereits dargelegt, nicht abschliessend geklärt ist, inwieweit der Beschuldigte 2 über die tatsächliche finanzielle Situation der W.________(AG) überhaupt im Bilde war. 17.5 Fazit Insgesamt ist dem Beschuldigten 2 somit kein strafbares Verhalten rechtsgenüglich nachweisbar. Er ist im Ergebnis und in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen. IV. Strafzumessung