Auch, dass der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 unterstützt habe, in dem er die Bauherren beschwichtigt habe und versucht habe, sie einzuschüchtern oder abzuwimmeln, lässt sich so den Akten nicht entnehmen. Dass er sie hingegen hinzuhalten versuchte und sie trotz offener Rechnungen bei Laune hielt, mag verwerflich sein, reicht nach Auffassung der Kammer aber nicht aus, um als Gehilfenhandlung zur Veruntreuung