pag. 18 634), verfängt ebenso nicht. Dieser Vorwurf kann weder dem Beschuldigten 1 noch dem Beschuldigten 2 gemacht werden. Dass die Gesellschaft ursprünglich die Bauvorhaben umsetzen wollte, ist aus Sicht der Kammer nicht anzuzweifeln. Dass der Beschuldigte 1 dann begann, sich (in ungerechtfertigter Weise) von den Geschäftskonti für private Zwecke zu bedienen, war nicht von Anfang an beabsichtigt und kann den beiden so nicht unterstellt werden. Auch, dass der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 unterstützt habe, in dem er die Bauherren beschwichtigt habe und versucht habe, sie einzuschüchtern oder abzuwimmeln, lässt sich so den Akten nicht entnehmen.