Dasselbe gilt für den Vorwurf, wonach er wusste bzw. hätte wissen müssen, dass sich der Beschuldigte 1 die der W.________(AG) anvertrauten Vermögenswerte in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht aneignete. Diese Feststellungen gelten für sämtliche Bauprojekte – es kann an dieser Stelle auf die weiteren vorinstanzlichen Überlegungen zur Rolle des Beschuldigten 2 bei den jeweiligen Bauprojekten der W.________(AG) verwiesen werden (vgl. E. 20.4.4., E. 21.4.2 und E. 22.4.6., S. 147, 159 und 177 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das Vorbringen der Staatsanwaltschaft vor der Vorinstanz, wonach es sich bei der W.________(AG) um eine Fantasiekonstrukt gehandelt habe (HV-Protokoll,