Mindestens in dubio pro reo muss davon ausgegangen werden, dass er annahm, die W.________(AG) habe noch gut zahlende Treuhandkunden und könne den Fuhrpark mit diesen Einnahmen abdecken. Immerhin dürfte er zur Kenntnis genommen haben, dass R.________ jeweils extra aus dem Tessin anreiste, um sich um diese Kunden zu kümmern (er war zu dieser Zeit mit R.________ befreundet und führte allenfalls gar eine Beziehung mit ihr, vgl. pag. WSG 18 612 Z. 155 f., WSG 18 568 Z. 291). Bereits […] wurde zudem aufgezeigt, dass A.________ klar die dominierende Figur in der W.________(AG) war. C.________ stand mit ihm nicht auf gleicher Ebene, im Gegenteil, er war finanziell von A.___