__ über die finanziellen Verhältnisse A.________ wusste. Es kann zu seinen Ungunsten deshalb auch nicht argumentiert werden, er habe wissen müssen, dass A.________ sich seinen Lebensstil ohne Delikte zum Nachteil der Bauherren nicht hätte leisten können. Weiter kann man auch daraus, dass die W.________(AG) mehrere nicht gerade günstige Leasingautos hatte, C.________ nicht ein Mitwissen über Veruntreuungen nachweisen. Mindestens in dubio pro reo muss davon ausgegangen werden, dass er annahm, die W.________(AG) habe noch gut zahlende Treuhandkunden und könne den Fuhrpark mit diesen Einnahmen abdecken.