18 898, S. 124 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): C.________ kannte zwar die Anzahl der Bauprojekte, war aber kein derart erfahrener Architekt, dass er hätte wissen müssen, dass die Pauschalbeträge aus den GU-Verträgen im Vergleich zu den laufenden Kosten der W.________(AG) zu tief kalkuliert waren – sofern er die laufenden Kosten denn überhaupt gekannt hatte, was ebenfalls nicht erstellt ist. Weder wird er durch A.________ belastet noch finden sich sonst irgendwelche überzeugenden Indizien, die darauf schliessen lassen würden, dass C.________ über die angeklagten Veruntreuungen von A.________ Bescheid wusste bzw. hätte