18 613 Z. 195 f.). Auch der Beschuldigte 1 gab zu Protokoll, dass der Beschuldigte 2 nicht in die Verwaltung involviert gewesen sei und keinen direkten Einblick in die Buchhaltung gehabt habe (pag. 05 003 016 Z. 560 ff. und 18 607 Z. 731). Nach Auffassung der Kammer musste der Beschuldigte 2 immerhin aus den Rückmeldungen der Handwerker zweifelsfrei schliessen, dass Rechnungen zu spät bzw. z.T. gar nicht bezahlt wurden. Die Vorinstanz erwog weiter (pag. 18 898, S. 124 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): C._