Auch nach Auffassung der Kammer kann dem Beschuldigten 2 nicht nachgewiesen werden, dass er gewusst habe bzw. hätte wissen müssen, dass die Baugelder weg waren und die W.________(AG) die GU-Verträge unmöglich wird erfüllen können. Inwiefern der Beschuldigte über die Liquidität der W.________(AG) informiert war, ist nicht abschliessend klar. Er selbst sagte aus, über die finanzielle Lage der W.________(AG) in den Jahren 2013 eigentlich nicht so viel gewusst zu haben. Es habe sehr gut geklappt und sei gelaufen, die Handwerker seien bezahlt worden (pag. 18 613 Z. 195 f.).