- C.________ hatte auf keinem der Konti der W.________(AG) Zeichnungsberechtigung (vgl. pag. 07 001 009 ff., 07 110 021 ff., 07 121 005), es gibt auch keine Hinweise darauf, dass er inoffiziell E-Banking-Zugang hatte. A.________ sagte an der Hauptverhandlung explizit aus, C.________ habe keinen E-Banking-Zugang auf die Konten der W.________(AG) gehabt (pag. WSG 18 607 Z. 739). - C.________ hatte auch für die W.________(AG) selbst keine Zeichnungsberechtigung (vgl. Handelsregisterauszug), die Banken hätten ihm folglich, auch wenn er dies gewollt hätte, wohl nicht Auskunft über die aktuellen Kontostände gegeben.