er erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Weiter wirft die Staatsanwaltschaft C.________ vor, er habe Druck auf kritische Subunternehmer ausgeübt. In Fussnote 195 verweist die Anklageschrift dazu einzig auf eine E-Mail C.________ an BA.________ vom 13. Mai 2014 (vgl. das Zitat oben im allgemeinen Teil). Diese E-Mail war eine direkte Reaktion C.________ auf die Androhung BA.________ vom 9. Mai 2014, er werde auf allen Baustellen Bauhandwerkerpfandrechte eintragen lassen und ab dem 12. Mai 2014 würden sämtliche Leistungen gegenüber der W.________(AG) eingestellt. Der geharnischte Ton C.________ ist in einer solchen Situation – unabhängig davon, ob die Androhung BA.