109 nicht nachgewiesen werden, dass er auf der Ausgabenseite wusste, welche Gelder wohin abflossen. Die Vorinstanz setze sich im Weiteren auch eingehend mit den Vorwürfen der Druckversuche sowie des Wissens des Beschuldigten 2 um die Unmöglichkeit der Erfüllung der durch die W.________(AG) abgeschlossenen GU- Verträge auseinander. Sie erwog was folgt (pag. 18 896 ff., S. 122 er erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Weiter wirft die Staatsanwaltschaft C.________ vor, er habe Druck auf kritische Subunternehmer ausgeübt.