Es habe ihm bewusst gewesen sein müssen, dass das, was die W.________(AG) auf diesen Baustellen mache, nicht ausreiche für einen gehobenen Lebensstil. Diese Ausführungen mögen durchaus zutreffen. Sie lassen indes nicht den Schluss zu, dass der Beschuldigte 2 tatsächlich als Gehilfe bei der Veruntreuung von Baugeldern mitwirkte. Ihn direkt belastende Indizien sind nicht auszumachen. Auch spricht die Aktenlage dagegen, dass der Beschuldigte 2 umfassend Einsicht in die Geldflüsse der Gesellschaft hatte. Zwar wusste er, was von den GU-Verträgen einging, ihm kann aber