Die Vorinstanz legte in der Folge zutreffend dar, dass der Beschuldigte 2 in der Zeitspanne vom 7. Januar 2013 bis 28. April 2014 insgesamt CHF 119'564.70 von der W.________(AG) bezog. Betreffend die Frage, ob der Beschuldigte 2 diesen Betrag bezog, obwohl er von den Machenschaften des Beschuldigten 1 wusste, kann nur spekuliert werden. Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert, der Beschuldigte 2 habe die Offerten kalkuliert und folglich auch gewusst, wie viel die W.________ an den jeweiligen Bauprojekt verdient habe. Es habe ihm bewusst gewesen sein müssen, dass das, was die W.________(AG) auf diesen Baustellen mache, nicht ausreiche für einen gehobenen Lebensstil.