Dass C.________, wie in Absatz 3 ausgeführt, ab Herbst 2013 überwiegend in Spanien war und sich ungenügend um die schweizerischen Baustellen kümmerte, wurde im allgemeinen Teil oben ausführlich dargestellt, darauf sei verwiesen. Aber auch darin ist keine Gehilfenschaftshandlung zu durch A.________ begangene Veruntreuungen zu erkennen, wiederum eher im Gegenteil: Dass auch C.________ je länger je schlechter erreichbar war, machte alle Bauherren misstrauisch und führte schliesslich zu den Kündigungen der GU-Verträge und zu den Strafanzeigen. Hätte C.________ A._______