Betreffend strafrechtliche Relevanz seines Verhaltens ist jedoch vorliegend entscheidend, inwieweit der Beschuldigte 2 über die Finanzflüsse der W.________(AG) informiert war. Diesbezüglich hielt bereits die Vorinstanz zutreffend fest, dass stichhaltige Beweise dafür, dass der Beschuldigte 2 von abredewidrigen Verwendungen von Kundengeldern durch den Beschuldigten 1 Kenntnis hatte, nicht vorhanden seien. Sie erwog im Weiteren zu den Anklagevorwürfen gegen den Beschuldigten 2 was folgt (pag. 18 894 ff., S. 120 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): In Absatz 2 wird C.________ vorgeworfen, er habe A.