_ bestätigte anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme, die Beschuldigten 1 und 2 seien selber kaum noch anwesend gewesen und hätten seine E-Mails und Anrufe nicht mehr beantwortet. Die Baustellen seien quasi stillgelegt und schwierig zu führen gewesen für jemanden wie er, der relativ jung und unerfahren war (pag. 21 042 Z. 68 ff.). Dass der Beschuldigte 2 gegenüber den Bauherrschaften und den Hilfsarchitekten mitunter verantwortungslos und unprofessionell handelte, steht für die Kammer ausser Frage. Betreffend strafrechtliche Relevanz seines Verhaltens ist jedoch vorliegend entscheidend, inwieweit der Beschuldigte 2 über die Finanzflüsse der W.________(AG) informiert war.