Anschliessend sei AF.________ sein Ansprechpartner auf der Baustelle gewesen, er habe aber für jede Handlung das Einverständnis des Beschuldigten 2 einholen müssen. AF.________ und J.________ hätten ihm selbst dann gesagt, dass es viele offene Rechnungen habe und er vorsichtig sein solle. Von diesem Moment an sei er nicht mehr zufrieden gewesen, da er gedacht habe, dass wenigstens der Beschuldigte 2 bis am Schluss auf der Baustelle anwesend sei (pag. 05 080 011 Z. 352 ff.). AF.________ bestätigte anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme, die Beschuldigten 1 und 2 seien selber kaum noch anwesend gewesen und hätten seine E-Mails und Anrufe nicht mehr beantwortet.