107 Oktober 2013 sei der Beschuldigte 1 praktisch immer weg gewesen, was ihn aber nicht gestört habe, da er fast nur mit dem Beschuldigten 2 Kontakt gehabt habe. Dieser habe ihm seinerseits im September 2013 AF.________ als rechte Hand vorgestellt und sei dann selbst auch vermehrt im Ausland gewesen. Von diesem Zeitpunkt an habe er den Beschuldigten 2 kaum erreichen können, da er immer im Ausland gewesen sei (pag. 05 080 010 Z. 346 ff.). Anschliessend sei AF.