Hierzu ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft explizit auf den Zeitpunkt der ersten Kontaktaufnahme mit der Bauherrschaft E.________ abstellt (pag. 16 002 020 FN 192). Ein Konnex zum angeklagten Tatzeitraum ist damit durchaus gegeben. E.________ gab anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 9. November 2015 zu Protokoll, die ersten 5 bis 6 Monate der Zusammenarbeit mit der W.________(AG) seien gut bis sehr gut verlaufen. Vom September /