Zwar kann man, wie sich aus den allgemeinen rechtlichen Ausführungen gleich im Anschluss ergibt, Gehilfenschaftshandlungen auch vor der eigentlichen Tat begehen. Wie C.________ aber A.________ bei etwas unterstützt haben soll, dass dieser im Oktober 2012 noch gar nicht konkret geplant gehabt haben konnte (es sei daran erinnert, dass die GU-Verträge E.________ und G.________ 1 erst Ende Dezember 2012 unterzeichnet wurden), erschliesst sich dem Gericht nicht.