18 894, S. 120 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Bei Absatz 1 fällt auf, dass die Staatsanwaltschaft für C.________ eine Deliktszeit ab Oktober 2012 anklagte, wohingegen der früheste Tatzeitpunkt bei A.________ der 4. Januar 2013 sein soll. Zwar kann man, wie sich aus den allgemeinen rechtlichen Ausführungen gleich im Anschluss ergibt, Gehilfenschaftshandlungen auch vor der eigentlichen Tat begehen.