Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, ob der Beschuldigte 2 die effektiven Beträge kannte – relevant ist, ob er um den Umstand wusste, dass der Beschuldigte 1 Gelder der Bauherrschaften zweckwidrig von den jeweiligen Konten abzog und ob er selbst dies mit entsprechendem Wissen und Willen selber aktiv förderte. Hierzu ist eingangs festzuhalten, dass – wie bereits dargelegt – bereits die Frage aufzuwerfen ist, ab wann dem Beschuldigten 2 Gehilfenhandlungen vorgeworfen werden. Die Vorinstanz erwog hierzu was folgt (pag. 18 894, S. 120 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):