Dies wird ihm indes auch nicht konkret zum Vorwurf gemacht, sondern vielmehr die Erleichterung bzw. Förderung der Veruntreuungshandlungen des Beschuldigten 1. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, ob der Beschuldigte 2 die effektiven Beträge kannte – relevant ist, ob er um den Umstand wusste, dass der Beschuldigte 1 Gelder der Bauherrschaften zweckwidrig von den jeweiligen Konten abzog und ob er selbst dies mit entsprechendem Wissen und Willen selber aktiv förderte.