Immerhin kann zum Beschuldigten 2 beweiswürdigend Folgendes festgehalten werden: Die Vorinstanz erwog, beim Bauprojekt E.________ sei nicht ansatzweise geschildert, was der Beschuldigte 2 mit der «Umbuchung» der CHF 30'000.00 vom Projekt EFH E.________ auf das Projekt EFH G.________ zu tun gehabt haben könne. Auch die Kammer gelangt zur Auffassung, dass dem Beschuldigten 2 nicht nachgewiesen werden kann, Kenntnis von dieser Umbuchung gehabt zu haben. Dies wird ihm indes auch nicht konkret zum Vorwurf gemacht, sondern vielmehr die Erleichterung bzw. Förderung der Veruntreuungshandlungen des Beschuldigten 1.