Sie bezeichnete indes den Beschuldigten 2 bei den sämtlichen Anklagevorwürfen gegen den Beschuldigten 1 im Themenkomplex W.________(AG) (Ziff. I.2.1 bis I.2.4) als Gehilfen und machte ihm in der Anklageschrift mit Blick auf die jeweiligen Bauprojekte die psychische und physische Unterstützung des Beschuldigten 1 zum Vorwurf. Wie bereits dargelegt, erachtet die Kammer die Anklageschrift gegen den Beschuldigten 2 prinzipiell als ungenügend (E. I.6.2). Folglich erweist sich auch eine materielle Prüfung der Vorwürfe als erschwert. Immerhin kann zum Beschuldigten 2 beweiswürdigend Folgendes festgehalten werden: