würden zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Vorinstanz habe festgehalten, dass einzig darin, dass die Hilfsarchitekten mit E-Mails unter Druck gesetzt worden seien, kein Konnex zu den Veruntreuungen zu erkennen sei. Für die rechtliche Würdigung sei indes der Umgang des Beschuldigten 2 mit Zeuge AF.________ auch nicht von Bedeutung; von einer aktiven Zustimmung zu den angeklagten Veruntreuungsdelikten könne jedenfalls keine Rede sein (pag. 21 073 f.).