Vielmehr ergebe sich aus den bei der W.________(AG) beschlagnahmten Akten, dass der Beschuldigte 2 bemüht gewesen sei, eine übersichtliche Aktenordnung zu halten. Die Vorinstanz habe den angeklagten Sachverhalt in Bezug auf den Beschuldigten 2 nicht als erstellt erachtet, was sich mit der Erkenntnis decke, dass die Privatklägerschaft keine Berufung gegen den Beschuldigten 2 erklärt habe. Auch die heutigen Aussagen von Zeuge AF.________ würden zu keinem anderen Ergebnis führen.