Eine blosse Billigung der Tat sie noch keine Gehilfenschaft, es brauche eine Einflussnahme, welche nicht erstellt sei. Auch habe die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass zunächst nur der Beschuldigte 1 angezeigt worden sei, weshalb man offenkundig nicht den Eindruck gehabt habe, der Beschuldigte 2 habe mit den Geldverschwendungen etwas zu tun gehabt. Vielmehr ergebe sich aus den bei der W.________(AG) beschlagnahmten Akten, dass der Beschuldigte 2 bemüht gewesen sei, eine übersichtliche Aktenordnung zu halten.