Der Beschuldigte 2 habe keine Zeichnungsberechtigung gehabt und es würden auch keine E-Mails oder Dokumente vorliegen, worin er vom Beschuldigten 1 über die finanzielle Lage der Firma informiert worden sei. Gemäss der Vorinstanz lägen keine Hinweise vor, wonach der Beschuldigte 2 Kenntnis von der zweckfremden Verwendung der Baugelder gehabt habe oder hätte haben müssen. Eine blosse Billigung der Tat sie noch keine Gehilfenschaft, es brauche eine Einflussnahme, welche nicht erstellt sei.