Weiter gebe es auch nach Ansicht der Vorinstanz keine Beweise dafür, dass der Beschuldigte 2 von abredewidrigen Verwendungen von Kundengeldern Kenntnis gehabt habe. Vielmehr würden mehrere Umstände dagegen sprechen. So habe der Beschuldigte 1 konstant ausgesagt, er und nicht der Beschuldigte 2 sei für das Finanzielle in der W.________(AG) zuständig gewesen. Auch von den übrigen Befragten sei nichts anderes geltend gemacht worden. Der Beschuldigte 2 habe keine Zeichnungsberechtigung gehabt und es würden auch keine E-Mails oder Dokumente vorliegen, worin er vom Beschuldigten 1 über die finanzielle Lage der Firma informiert worden sei.