Das normale geschäftliche Vorgehen des Beschuldigten 2 sei nicht kausal für die Veruntreuungen, welche dem Beschuldigten 1 vorgeworfen würden. Allfällige Druckversuche auf Handwerker und Subunternehmer – welche im Übrigen nur behauptet seien – hätten vielmehr zu einer Verhinderung eines allfällig deliktischen Vorgehens geführt. Es sei anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft die Anträge um parteiöffentliche Einvernahme der Subunternehmer abgewiesen habe. Weiter gebe es auch nach Ansicht der Vorinstanz keine Beweise dafür, dass der Beschuldigte 2 von abredewidrigen Verwendungen von Kundengeldern Kenntnis gehabt habe.